
16.07.2020
Nadine Rigele-HüblSeit Kurzem ist es amtlich. Der Bund fördert im Zuge der Covid-19 Maßnahmen verstärkt Digitalisierunginitiativen. Rechtliche Grundlage stellt das Investitionsprämiengesetz dar. Eine gute Sache, denn mit der so genannten Investitionsprämie sollen Anreize für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der derzeit zurückhaltenden Investitionsneigung entgegenzuwirken.
Eine Prise Optimismus
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Prämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdoppelung des Zuschusses, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science in Verbindung steht. Als förderfähigen Kosten gelten unter anderem Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, also immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
Strategisch investieren in der Krise
Nach der anfänglichen Schockstarre vieler Unternehmen und eiligen Initiativen zum Ermöglichen von remote Work sollten Unternehmen nun gewichtigere Digitalisierungsprojekte angehen. Nämlich jene, die gezielt den nachhaltigen Unternehmenserfolg gewährleisten können. Strategische Investitionen wie beispielsweise Industrie 4.0, der Automatisierung des Vertriebs und Marketing bzw. e-Commerce-Initiativen. Mit einer geförderten Pilotphase, zB durch die Entwicklung eines Minimal Viable Products, wird der Grundstein für eine kurze Amortisationszeit. Der Fördertopf beläuft sich derzeit auf ein Volumen von 1 Mrd. €.
Factbox
- Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ startet mit 1. September 2020
- Die Prämie beträgt 7 %, bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life Science beträgt sie 14 %. Ausgeschlossen sind „klimaschädliche Investitionen“.
- Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden
- Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.
- Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
- Ausgenommen sind insbesondere klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
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